Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben das Recht auf Pflegefreistellung für alle Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben. Dieses Recht gilt auch für nahe Angehörige außerhalb des gemeinsamen Haushalts, wie Eltern, die in einem anderen Ort wohnen. Nahe Angehörige sind Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder, sowie Enkel und Großeltern.
Sendungshinweis:
„Gut Gelaunt in den Tag“, 29.1. 2026
Der Anspruch auf Pflegefreistellung beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr, basierend auf der individuellen Wochenarbeitszeit. Wenn jemand z.B. 40 Stunden pro Woche arbeitet, besteht der Anspruch auf 40 Stunden Pflegefreistellung im Jahr. Für Kinder unter zwölf Jahren kann eine weitere Woche hinzugefügt werden, wenn sie erneut erkranken. Diese Freistellung kann flexibel genutzt werden, je nach Notwendigkeit wochen-, tage- oder stundenweise.
Notwendigkeit der Pflege
Pflege gilt als notwendig, wenn der Angehörige nicht für sich selbst sorgen kann und keine andere Person die Pflege übernehmen kann. Ein Arzt beurteilt die Pflegebedürftigkeit. Gibt es allerdings eine verfügbare Ersatzpflegeperson, ist die Freistellung nicht nötig. In Fällen, in denen der Ehepartner des erkrankten Kindes nicht betreuen kann, kommt die Betreuungsfreistellung zum Tragen.
Besondere Situationen: Krankenhausaufenhalt
Für Kinder unter zehn Jahren gibt es einen Anspruch, das Kind bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt bis zu einer Woche zu begleiten. Wenn beide Elternteile ihren Anspruch auf Freistellung ausgeschöpft haben, können sie ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen. Es ist entscheidend, dass der Arbeitgeber über diesen Umstand informiert wird. Arbeitnehmer dürfen aufgrund der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Betroffene sollten sich in diesen Fällen sofort an ihre Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer wenden.