Bei Krankheit müssen Arbeitnehmer eine Krankmeldung vorlegen. Diese erhält man von einem Arzt oder einer Ärztin, wobei es je nach Art des Arztes Unterschiede gibt, wie die Meldung an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eingereicht wird.
Sendungshinweis:
„Gut Gelaunt in den Tag“, 5.2. 2026
Wenn die Krankmeldung von einem Kassenarzt ausgestellt wird, erfolgt die Weiterleitung der Meldung automatisch an die ÖGK. Bei Wahlärzten hingegen müssen Versicherte die Krankmeldung selbst beim Kundenservice der ÖGK einreichen, damit sie gültig wird. Eine rückwirkende Krankmeldung ist im Regelfall nur für einen Tag möglich, müssen mehrere Tage rückwirkend gemeldet werden, verlangt dies die Zustimmung des medizinischen Dienstes der ÖGK.
Unterschiede im Krankenstand
Im Krankenstand kann die Art der Erkrankung beeinflussen, was als förderlich gilt. Während bei Erkrankungen wie einem grippalen Infekt körperliche Ruhe oder Bettruhe angeraten ist, kann bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout körperliche Betätigung oder ein Spaziergang hilfreich sein. Diese Empfehlungen werden vom Arzt festgehalten.
Kontrolle durch die ÖGK
Die ÖGK hat das Recht, den Krankenstand eines Versicherten zu überprüfen. Hausbesuche beschränken sich dabei auf das Betreten der Wohnungstür, ein Zutritt zur Wohnung ist nur mit Zustimmung erlaubt. Zudem kann die ÖGK den Krankenstand auch vorzeitig beenden, was allerdings eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst erfordert.
Gelegentlich kommt es vor, dass der Krankenstand ohne Untersuchung vorzeitig beendet oder rückwirkend storniert wird. In solchen Fällen wird empfohlen, sich an die Arbeiterkammer zu wenden, um eine Lösung zu suchen.