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AK-Tipp

WhatsApp-Nutzung im Beruf?

Die Nutzung von WhatsApp im Beruf kann zahlreiche rechtliche Fragen aufwerfen. Dabei ist entscheidend, ob die private Nutzung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erlaubt wurde. Arbeiterkammer Wien Expertin Jasmin Haindl informiert.

Ein Arbeitnehmer kann WhatsApp auf Firmenmitteln nutzen, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Im Zweifel sollte man jedoch beim Arbeitgeber nachfragen und sich eine schriftliche Zustimmung einholen. Privat ist man zur Nutzung des Dienstes nicht verpflichtet, es sei denn, der Arbeitgeber stellt ein Diensthandy zur Verfügung und fordert die Nutzung von WhatsApp für dienstliche Zwecke.

Sendungshinweis:

„Gut Gelaunt in den Tag“, 9.4. 2026

WhatsApp und andere soziale Medien sind kein geschützter Rahmen. Nutzer sollten darauf achten, keine Inhalte zu posten, die ihnen beruflich schaden könnten. Besonders kompromittierende Fotos sollten vermieden werden, da diese ebenso von anderen Personen gesehen werden können.

Büro mit Handys am Tisch
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Kündigung per WhatsApp?

Formvorschriften für Kündigungen gibt es nicht grundsätzlich. Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per WhatsApp sind möglich, jedoch nicht wirksam, wenn Schriftlichkeit vereinbart ist. Das OGH entschied, dass die Schriftform eine Unterschriftlichkeit beinhaltet und somit Kündigungen per WhatsApp nicht das Schriftlichkeitsgebot erfüllen.

Wenn WhatsApp als Kommunikationsmittel mit dem Arbeitgeber genutzt wird, kann dies auch für die Übermittlung von Krankmeldungen oder Arbeitszeitnachweisen genutzt werden. Im Streitfall stellt dies ein Beweismittel dar, das rechtzeitig gesichert werden sollte, falls der Zugang gesperrt wird.