Viele Urlauber, die derzeit beispielsweise in Dubai festsitzen, müssen weiterhin abwarten, wann sie wieder nach Hause reisen und an ihren Arbeitsplätzen erscheinen können.
Diese schwierige Lage sei aber gesetzlich geregelt, sagt Heimo Typplt, Leiter der Arbeitsrechtsabteilung der Arbeiterkammer: „Das ist ein klassischer Dienstverhinderungsgrund. Wenn ich ohne Verschulden nicht in die Arbeit zurückkehren kann, erhalte ich den Anspruch auf Entgelt, auch wenn ich nicht in die Arbeit komme. Und ich kann auch nicht entlassen werden.“
Arbeitgeber unverzüglich zu informieren
Eine Schonfrist nach der Rückkehr bestehe allerdings nicht, betont Typplt. Außerdem müssen Dienstnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die eigene Lage verständigen, um der Arbeit nicht unentschuldigt fernzubleiben.